Michael Klaus

VdS Schadenverhütung Anerkennungs-Nr. ES 20326

Durchführung von Prüfungen nach Klausel 3602 "Elektrische Anlagen" für Feuerversicherungen

Der Versicherer kann diese Klausel 3602 je nach Risikoeinschätzung im Versicherungsvertrag verankern. Diese Klausel hat folgenden aktuell gültigen Wortlaut:

  1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich, und zwar möglichst innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Versicherungsjahres, auf seine Kosten durch einen von der Zertifizierungsstelle der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannten Sachverständigen prüfen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägigen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschriften, die dem Vertrag zugrunde liegen, abgestellt werden müssen.
  2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden, die Mängel fristgemäß zu beseitigen und dies dem Versicherer anzuzeigen.
Die Wiederholungsprüfung ist also einen "Bringschuld" des Versicherungsnehmers, die er auf eigene Kosten (also ohne Rabattierung) zu erbringen hat. In einer Klausel 3603 wird noch erwähnt, dass auf die Folgeprüfung verzichtet werden kann, wenn das Prüfergebnis keine nennenswerten Mängel ausgewiesen hat. In einer elektrischen Anlage, die regelmäßig überprüft und vernünftig gewartet wird, kommt man also auf einen Prüfzyklus von 2 Jahren.

Der VdS anerkannte Sachverständige

Die Aufgabe eines Elektrosachverständigen ist es, den aktuellen Zustand der elektrischen Anlage zu untersuchen. Die Bestimmungstexte der Normen (vornehmlich die BGV A2 und die DIN VDE 0105-100) sprechen in diesem Zusammenhang von dem "ordnungsgemäßen Zustand" der elektrischen Anlage.

Die AFB 87 und die Klausel 3602

Ende des vorigen Jahrhunderts wurde zunehmend deutlich, dass industrielle Anlagen nicht sich selbst überlassen werden konnten. Die elektrische Anlage war viel zu häufig Ursache für Brände. Aus diesem Grund forderten die Versicherungen in ihren Verträgen vom Versicherungsnehmer eine wiederkehrende Prüfung der elektrischen Anlage. Im Jahre 1987 wurde die AFB 87 (Allgemeine Feuerversicherungsbedingungen, Ausgabe 1987) herausgegeben, die jedem Gebäude-Versicherungsvertrag beigelegt wird. Diese AFB verpflichtet im § 7 den Versicherungsnehmer zu bestimmten Obliegenheiten. Hier der Wortlaut:

§ 7 Sicherheitsvorschriften

  1. Der Versicherungsnehmer hat
    a.) alle gesetzlichen, behördlichen oder in den Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten; ...
  2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten gemäß Nr. 1a, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei...

Zu den in der AFB erwähnten "Sicherheitsvorschriften" zählen die sogenannten VdS-Richtlinien und ebenso die sogenannte Feuerschutzklausel - also die Klausel 3602. Möglich wäre auch, dass die Richtlinien VdS 2046 (Sicherheitsvorschrift für Starkstromanlagen bis 1000 V) im Vertrag vereinbart sind, die im Text die Klausel 3602 inhaltlich mit einbindet.

Sachverständiger Michael Klaus, Friedhofsweg 2, 07973 Greiz
Telefon: 03661 / 43 10 43, Fax: 03661 / 43 58 05
E-Mail: info@elektrotechnikgutachter.de